AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns
geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns
unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden
vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten
freibleibend. Die Preisstellung der Waren gilt für Lieferungen ab Werk, unverpackt. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird mit Rechnungsstellung gesondert
erhoben. Vorfracht und Ladekosten werden für solche Waren erhoben, die unser Lager unfrei
erreicht haben.
2. Die in unseren Angebotsunterlagen enthaltenen Abbildungen und technischen Angaben gelten als
annähernd maßgeblich. Technische Veränderungen, die der Weiterentwicklung dienen, sind
vorbehalten.
§ 3 Auftragsbestätigung
1. Aufträge, Abreden, Beschaffenheitsangaben und -garantien und Ähnliches bedürfen zur
Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Eine
Beschaffenheitsgarantie muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein.
2. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung
verbindlich.
§ 4 Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Gefahrenrisiko
geht spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel auf den Kunden über. Nicht
angenommene Ware wird auf Kosten und auf Gefahr des Kunden gelagert. Teillieferungen sind
zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen.
2. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer
Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Lieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir
verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden
abzutreten.
3. Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Auswirkungen
oder im Falle der Unmöglichkeit in vollem Umfang von der Lieferpflicht. Im Falle unseres
Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns
selbst oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Vorsatz
bzw. grober Fahrlässigkeit.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Laufzeitvereinbarung oder Abnahmetermin können wir spätestens drei
Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Liefertermine verlangen. Kommt
der Kunde unserem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine
zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag
zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen.
§ 5 Bezahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.
Skonto wird nur gewährt, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zwingende
Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass alle früheren Rechnungen, ausgenommen
Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen, beglichen sind.
Für Skontorechnungen ist der reine Nettowarenwert maßgeblich.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle
von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
3. Die Zurückbehaltung der Zahlung ist für Unternehmer ausgeschlossen.
4. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig
5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird uns bekannt, dass der
Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder ihm die Zahlungsunfähigkeit droht, so werden
alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.
Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Kunde die Zahlung Zug
um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Kunde keine Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung
an, sind wir berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.
§ 6 Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach
Empfang der Waren schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss die Mängelrüge
unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich gemacht werden. Soweit der Kauf für beide Teile ein
Handelsgeschäft ist, gilt die Ware im Falle unterlassener oder verspäteter Anzeige als genehmigt.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet
es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die
Nacherfüllung erfolgt durch Lieferung neuer Ware in Art und Form wie ursprünglich bestellt.
3. Der Kunde hat die Ware an uns zurückzuschicken, es sei denn, die dadurch entstehenden
Kosten übersteigen die Kosten, die bei unserer Anreise zum Kunden entstehen würden. Wir
tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht
erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die
Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.
5. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der
Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden
zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden
Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
6. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper
und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren
gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für sonstige Schäden haften wir nur
im Falle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns, unserer gesetzlichen
Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere
gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
7. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheitsund/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für
Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht
unmittelbar an der Ware eintreten haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen
Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung,
die anderweitig in diesem Vertrag geregelt ist. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren grundsätzlich 1 Jahr nach Gefahrübergang, soweit
nicht kraft Gesetzes zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und
Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Verkäufers.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt wird.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt
die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue
Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit
nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit
der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch
tatsächlich übergehen.
5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu
veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer
infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens
jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
6.
a. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer
ab.
b. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in
Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung
anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in
ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus
entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des
Grundstückes/Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek
mit Rang vor dem Rest ab.
c. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die
Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende
Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leistet seinen Verkaufserlös
unverzüglich an den Verkäufer weiter.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
d. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem
Kunden gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, und
ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten und die Drittschuldner von der
Abtretung zu unterrichten.
1. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf,
spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer
bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst
einzuziehen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem
Käufer zustehenden Forderungen mit Name und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen
Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die
Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
3. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche
Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines
durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
4. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des
Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
5. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltens den Liefergegenstand zurück, so
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der
Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf
befriedigen.
6. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die
üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu
versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der
obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete
zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt
die Abtretung an.
7. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen
Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten (z.B. Wechselhaftung), die der Verkäufer im Interesse des Käufers
eingegangen ist, bestehen.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen
Vertrages, der dann sinngemäß zu ergänzen ist.
2. Abmachungen, die von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, müssen von
uns schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie ungültig.
3. Für das Geschäftsverhältnis einschließlich der Ansprüche aus Schecks oder Wechseln ist
das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.
4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten in unseren
Datenverarbeitungsanlagen erfassen, speichern und verarbeiten.
5. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Rödermark.
6. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
§ 9 Information nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
1. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Stand: Juli 2017