AGB


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot

1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten freibleibend. Die Preisstellung der Waren gilt für Lieferungen ab Werk, unverpackt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird mit Rechnungsstellung gesondert erhoben. Vorfracht und Ladekosten werden für solche Waren erhoben, die unser Lager unfrei erreicht haben.

2. Die in unseren Angebotsunterlagen enthaltenen Abbildungen und technischen Angaben gelten als annähernd maßgeblich. Technische Veränderungen, die der Weiterentwicklung dienen, sind vorbehalten.

§ 3 Auftragsbestätigung

1. Aufträge, Abreden, Beschaffenheitsangaben und -garantien und Ähnliches bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein.

2. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich.

§ 4 Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Gefahrenrisiko geht spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel auf den Kunden über. Nicht angenommene Ware wird auf Kosten und auf Gefahr des Kunden gelagert. Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen.

2. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Lieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abzutreten.

3. Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit in vollem Umfang von der Lieferpflicht. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns selbst oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.

4. Bei Abrufaufträgen ohne Laufzeitvereinbarung oder Abnahmetermin können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Liefertermine verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen.

§ 5 Bezahlung

1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Skonto wird nur gewährt, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zwingende Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass alle früheren Rechnungen, ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen, beglichen sind. Für Skontorechnungen ist der reine Nettowarenwert maßgeblich.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

3. Die Zurückbehaltung der Zahlung ist für Unternehmer ausgeschlossen.

4. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig

5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird uns bekannt, dass der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder ihm die Zahlungsunfähigkeit droht, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Kunde die Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Kunde keine Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung an, sind wir berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.

§ 6 Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Empfang der Waren schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss die Mängelrüge unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich gemacht werden. Soweit der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, gilt die Ware im Falle unterlassener oder verspäteter Anzeige als genehmigt.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt durch Lieferung neuer Ware in Art und Form wie ursprünglich bestellt.

3. Der Kunde hat die Ware an uns zurückzuschicken, es sei denn, die dadurch entstehenden Kosten übersteigen die Kosten, die bei unserer Anreise zum Kunden entstehen würden. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.

5. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

6. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für sonstige Schäden haften wir nur im Falle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.

7. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheitsund/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung, die anderweitig in diesem Vertrag geregelt ist. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren grundsätzlich 1 Jahr nach Gefahrübergang, soweit nicht kraft Gesetzes zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Verkäufers.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

6. a. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.

b. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.

c. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

d. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten und die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

1. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

2. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Name und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

3. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

4. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

5. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltens den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

6. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

7. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. Wechselhaftung), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages, der dann sinngemäß zu ergänzen ist.

2. Abmachungen, die von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, müssen von uns schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie ungültig.

3. Für das Geschäftsverhältnis einschließlich der Ansprüche aus Schecks oder Wechseln ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.

4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten in unseren Datenverarbeitungsanlagen erfassen, speichern und verarbeiten.

5. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Rödermark.

6. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

§ 9 Information nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

1. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Stand: Juli 2017

AEB


Bedingungen für Einkäufe der Haberstroh Baubedarf GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen (künftig: Einkaufsbedingungen) gelten für alle unsere Bestellungen, es sei denn, es wird mit dem Lieferanten eine individuelle Regelung un-ter Ausschluss dieser Bedingungen getroffen. Verkaufsbedingungen des Lieferanten, die unseren Bedingungen entgegenstehen oder von unseren Bedingungen abwei-chen, gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

§ 2 Bestellvorgang

2.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Ausführung des Ver-trags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2.2 Der Lieferant hat auf jede unserer Bestellungen innerhalb einer Frist von drei Werkta-gen nach Eingang der Bestellung eine Bestellbestätigung zu übersenden. Diese Be-stellbestätigung kann auch ein von dem Lieferanten unterschriebenes Doppel unserer Bestellung sein, das uns der Lieferant per E-Mail zurücksendet.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

2.4 Bestellungen von Sonder- oder Einzelanfertigungen, also Produkte oder Werke, die im Einzelfall durch den Lieferanten an unsere konkreten Bedürfnisse angepasst wer-den, können durch uns bis zum Eingang der Lieferung an der von uns angegebenen Versandadresse storniert oder beliebig oft geändert werden. Die dem Lieferanten bis zum Zeitpunkt der Änderung oder Stornierung unmittelbar aufgrund der Bestellung entstandenen Kosten übernehmen wir, soweit diese nicht auf einem Verschulden des Lieferanten beruhen und uns prüfbar nachgewiesen werden.

§ 3 Versandkosten

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind in dem in der Bestellung genannten Bestell-wert auch die Preise für den Versand inklusive Verpackungsmaterial enthalten.

§ 4 Lieferung

4.1 Lieferungen haben entweder zu dem in der Bestellung genannten oder individuell ver-einbarten Liefertermin zu erfolgen. Sollte kein Liefertermin genannt sein und auch sonst kein Liefertermin vereinbart sein, hat die Lieferung innerhalb einer Woche nach Zugang der Bestellung zu erfolgen.

4.2 Sollte der Lieferant seine Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringen können, hat er uns dies unverzüglich nach Erkennen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung jedenfalls auf elektronischem Wege mitzuteilen. Unsere gesetzlichen Ansprüche aufgrund des Lieferverzugs werden hier-durch nicht berührt. Unser Schweigen auf eine solche Mitteilung bedeutet weder ein Anerkenntnis eines neuen Liefertermins noch einen Verzicht auf unsere gesetzlichen Ansprüche. Etwaig entstehende Mehrkosten trägt ausschließlich der Lieferant. Auch die Annahme von verspäteten oder geringeren Mengen als bestellt berührt unsere ge-setzlichen Ansprüche nicht.

4.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, sind wir berechtigt, für jeden Arbeitstag nach Eintritt des Verzugs eine Verzugspauschale in Höhe von 0,25% des Nettobestellwertes der Lieferungen zu verlangen. Diese Ver-zugspauschale ist auf höchstens 10 % des gesamten Nettobestellwertes beschränkt. Die Verzugspauschale findet keine Anwendung, wenn der Lieferant jeweils nachweist, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten. In diesem Fall wird die bereits in Anspruch genommene Verzugspauschale auf diesen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

4.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt un-sere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Ein hierdurch ggf. ent-stehender Schadensersatzanspruch bleibt vorbehalten.

4.5 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes: Der in der Bestellung ausge-wiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus (DDP-Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der Bestimmungsort ist Erfüllungsort. Sämtliche Nebenkosten der Lieferung (bspw. Lieferkosten, Versand-kosten, Verpackungskosten, Kosten der Transportversicherung) sind im Preis inbegriffen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Nach Lieferung der Kaufsache und Eingang einer vollständigen und die entsprechen-de Bestellnummer enthaltenden Rechnung wird der Kaufpreis, sofern nicht anderwei-tig individuell geregelt, nach 30 Tagen fällig. Das übliche Zahlungsziel ohne Skonto beträgt 30 Tage.

5.2 Zahlungen bewirken auf unserer Seite weder eine Abnahme noch eine Anerkennung einer ordnungsgemäßen Lieferung bzw. Leistung.

5.3 Voraus- oder Nachnahme-Zahlungen werden nur im Falle einer gesonderten schriftli-chen Vereinbarung geleistet.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Jegliche Eigentumsvorbehalte des Lieferanten, die über den einfachen Eigentumsvor-behalt hinausgehen, sind ausgeschlossen.

6.2 Sonstige Sicherungsrechte sind ebenfalls ausgeschlossen.

§ 7 Sicherheit und Umweltschutz

7.1 Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbande, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzu-liefern. Bei Lieferungen sind die jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Rege-lungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, z. B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), einzuhalten.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für die Komponenten zutreffen-den Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Er ist weiter verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermei-dungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (min-destens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzutei-len.

7.3 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist allein der Lieferant für die Ein-haltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutz-vorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern

§ 8 Mängelrechte / Gewährleistung

8.1 Sollten abweichend zur Bestellung Änderungen in der Ausführung oder Qualität der Lieferungen erforderlich sein, müssen diese Vorab durch uns bemustert und schriftlich freigegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung aus Sicht des Lieferan-ten den Wert oder die Verwendungstauglichkeit nicht oder nur unerheblich mindern sollte.

8.2 Die Rügefrist für Mängel gem. §377 HGB beträgt 5 Werktage. Dies gilt nicht für ver-deckte Mängel, die erst durch Verarbeitung der gelieferten Sache sichtbar werden.

8.3 Ab Gefahrübergang beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, es sei denn, wir haben individuell etwas anderes vereinbart und soweit nicht die zwingenden Bestimmungen des § 445b BGB eingreifen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Man-gelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Ver-zug ist.

§ 9 Abtretung und Aufrechnung

9.1 Gegen uns bestehende Forderungen können nur mit unserer ausdrücklichen Zustim-mung abgetreten werden.

9.2 Gegenüber unseren Forderungen kann der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 10 Produkthaftung / Rechte Dritter

10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Au-ßenbereich selbst haftet.

10.2 Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziff. 10.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB oder gem. §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit ei-ner von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Um-fang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellung-nahme geben.

10.3 Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschrif-ten des ProdSG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.

10.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer De-ckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden pauschal wäh-rend der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjäh-rung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

10.5 Für den Fall, dass wir wegen Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Anspruch ge-nommen werden sollten, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, soweit ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.

10.6 Der Lieferant ist verpflichtet, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzli-chen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten.

10.7 Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass durch seine Lieferung keine Embargo-bestimmungen des UN-Sicherheitsrates, der Europäischen Kommission oder nationa-ler Gesetzgeber verletzt oder missachtet werden. Der Lieferant ist ausschließlich für die ordnungsgemäße Ausfuhr aller Liefergegenstände aus dem Versendungsland verantwortlich und verpflichtet sich insbesondere dazu, alle im Außenwirtschaftsver-kehr erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist die von uns angegebene Versandadresse.

11.2 Gerichtsstand ist, sofern der Lieferant Kaufmann ist, unser Geschäftssitz.

11.3 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.4 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir seine Daten entsprechend den gesetz-lichen Bestimmungen speichern und verarbeiten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

11.5 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleiben die Bestimmungen im Übrigen unberührt.

Stand: Oktober 2024